Es ist allerdings zu beachten, dass derselbe Arzt den Angeklagten während einer Eingewöhnungsphase lediglich zu 25% arbeitsfähig und danach zu 50% als arbeitsfähig einstufte. Dr. XY._____ und Dr. XZ._____ erwähnten im ZMB-Gutachten vom 11. April 2002 diese Feststellung von Dr. C._____ bezüglich der Muskulatur und beschrieben den Angeklagten selbst als sehr kräftig bis athletisch. Trotzdem gelangten sie zum Schluss, dass der Angeklagte durch das zervikozephale Syndrom in Kombination mit dem psychischen Leiden in seiner psychischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer reduziert sei und nahmen eine Arbeitsfähigkeit von 60% an (act. 1083 ff.).