Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht legt werden, dass er nicht in jenem Ausmass, das bei der Festlegung der bezogenen Versicherungsleistungen massgebend war, in seiner Gesundheit beeinträchtigt war. Überdies hält die Staatsanwaltschaft zwar zu Recht fest, dass Dr. C._____ in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 29. April 1997 die kräftige und beidseits in etwa gleich ausgeprägte Muskulatur des Angeklagten beschrieb. Es ist allerdings zu beachten, dass derselbe Arzt den Angeklagten während einer Eingewöhnungsphase lediglich zu 25% arbeitsfähig und danach zu 50% als arbeitsfähig einstufte.