3.1.2.2.2 Ob die Aussagen des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Intensität der Behandlung bei Dr. P._____, zu seinen Sexualproblemen und zu der den Haushalt führenden Person unrichtig sind, ist nicht ausschlaggebend. Wenngleich dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschmälert wird, lässt sich daraus nicht erstellen, dass der Angeklagte nicht im festgestellten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert war. Um nachweisen zu können, dass er unrechtmässig Versicherungsleistungen bezog, muss vielmehr konkret darge-