Dafür spreche auch die Tatsache, dass beim Angeklagten nie − auch nicht in den ersten Jahren nach dem Unfall − eine Rückbildung der Muskulatur, die bei den geschilderten Schmerzen aufgrund einer entsprechenden Schonhaltung innert weniger Wochen zu erwarten gewesen wäre, habe festgestellt werden können. Aufgrund dieser Umstände sei es als erstellt zu erachten, dass er einige Wochen nach dem Unfall, spätestens nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik E._____, keine Beschwerden mehr gehabt habe, die zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.