_ habe am 18. Januar 1999 geschrieben, dass der Angeklagte beim Unfall höchstens eine leichte Hirnerschütterung erlitten habe. Ein dauernder organischer Hirnschaden sei unwahrscheinlich und konkret entsprechend der Computertomographie des Gehirns vom 16. Februar 1998 nicht nachgewiesen. Es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Die neuropsychologischen Defizite seien psychoreaktiver Natur. Der Angeklagte habe an der Halswirbelsäule eine einfache Weichteildistorsion erlitten, radiologisch keine osteoligamentäre Läsion. Ein zervikozephales Syndrom sei keine wissenschaftlich fundierte Diagnose, sondern lediglich eine Umschreibung für subjektive Beschwerden.