Es werde auch klar festgehalten, dass eine Person mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern − selbst unter Einnahme von Schmerzmitteln − nicht in der Lage wäre, die gefilmten Tätigkeiten vorzunehmen. Die festgestellte Muskulatur der unteren und oberen Extremitäten könne nur bestehen, weil dauernd mittelschwere bis schwere Arbeiten gemacht würden. Es fänden sich auch keine sichtbaren Anzeigen einer psychisch emotionalen Störung. Dr. I._____ habe am 18. Januar 1999 geschrieben, dass der Angeklagte beim Unfall höchstens eine leichte Hirnerschütterung erlitten habe.