Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerspruch dazu stünden die Ergebnisse der Strafuntersuchung. Das Aktengutachten vom 18. August 2009 von Dr. N._____ komme zum Schluss, dass Dr. I._____ im Jahr 1999 den Fall vollständig richtig analysiert habe und schliesse sich dieser Beurteilung vollständig an. Es werde auch klar festgehalten, dass eine Person mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern − selbst unter Einnahme von Schmerzmitteln − nicht in der Lage wäre, die gefilmten Tätigkeiten vorzunehmen.