__ Versicherung AG habe er ausgesagt, er habe eine Putzfrau. In der Voruntersuchung habe er zu Protokoll gegeben, seine Freundin erledige den Haushalt. Auffallend sei auch, dass er nicht einmal den Nachnamen seines Mitarbeiters gekannt habe, was gegen diese vom Angeklagten geschilderte intensive Beschäftigung spreche. Der kleine Lohnaufwand gemäss Buchhaltungsunterlagen in den Jahren 1997 und 1998 spreche ebenfalls gegen eine dauernde Beschäftigung eines Mechanikers. Der Angeklagte habe in den Folgejahren gegenüber zahlreichen Ärzten massive gesundheitliche Beschwerden geschildert. Hierbei könne auf die zutreffenden Ausführungen im schriftlichen Urteil verwiesen werden. Im krassen