Er habe somit erstmals am 4. März 1998 nachweisbar unrichtige Angaben gemacht. Da er diese falschen Angaben bei weiteren ärztlichen Untersuchungen immer wieder bekräftigt habe, könne es sich auch nicht um ein Missverständnis handeln. Es müsse sich somit um bewusste Falschangaben handeln. Auch sonst habe er teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er immer wieder angegeben, ständig Schmerzmittel einnehmen zu müssen. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten indessen kaum Schmerzmittel beschlagnahmt werden können. Gegenüber der Q._____ Versicherung AG habe er ausgesagt, er habe eine Putzfrau.