Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.2.2 Zeit vom 24. Januar 1997 bis 6. April 2005 3.1.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, das Strafgericht habe den Angeklagten für die Zeit vor dem 7. April 2005 zu Unrecht vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen, da er sich ab dem 24. Januar 1997, eventuell dem 4. März 1998 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht habe. Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 29. April 1997 sei erstmals die kräftige und beidseits in etwa gleich ausgeprägte Muskulatur des Angeklagten beschrieben worden. Auch in weiteren ärztlichen Gutachten werde dies festgehalten.