Die Täuschung durch eine Unterdrückung von Tatsachen ist gegeben, wenn der Täter es unterlässt, seinen Kontrahenten über bestimmte Umstände aufzuklären, obschon er dies aufgrund einer Garantenpflicht tun müsste (ARZT, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N 46).