3.1.2 Objektiver Tatbestand 3.1.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung durch eine Unterdrückung von Tatsachen ist gegeben, wenn der Täter es unterlässt, seinen Kontrahenten über bestimmte Umstände aufzuklären, obschon er dies aufgrund einer Garantenpflicht tun müsste (ARZT, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl.