Sie richtete dem Angeklagten wegen einer Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 von 45% und vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2008 von 100% vierteljährlich eine Rente aus und gewährte ihm nach Massgabe der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eine Befreiung von den vierteljährlich fälligen Lebensversicherungsprämien. Sie dispensierte ihn zudem entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50% vom 2. Juni 1997 bis 30. September 1997, von 100% vom 1. Oktober 1997 bis 31. August 2000, von 50% vom 1. bis 30. September 2000 und von 45% vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 (act. 1751.39, 1751.67) von diesen Prämien.