Dieser Beurteilung schliesse er sich zehn Jahre später vollumfänglich an. Denn mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern sei es, selbst wenn der Angeklagte Schmerzmittel eingenommen hätte, nicht möglich, die observierten Tätigkeiten als Mechaniker mit dem Selbstbewusstsein, der Kommunikationsfähigkeit, Eleganz und Professionalität und vor allem mit dieser Geschwindigkeit auszuführen. Es fänden sich in den Überwachungsaufnahmen auch keine Anzeichen für eine funktionelle oder organische Störung im Muskelskelettsystem der Wirbelsäule inklusive Halswirbelsäule und der Schultern resp. der Extremitäten.