dass sich aus medizinischer Sicht eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten lasse. Weil das erwähnte ZMB-Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend sei, auf den notwendigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien, komme diesem volle Beweiskraft zu und sei darauf abzustellen. Aufgrund der Planrechnung 1996 bis 2001 sei davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Erwerbseinbusse von Fr. 66'249.− erlitten habe, was einem IV-Grad von 67% entspreche (act. 3713 ff.).