Der Angeklagte sei aufgrund seiner Kopfschmerzen und seiner zervikozephalen Beschwerden darauf angewiesen, Pausen einlegen zu können. Die Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass bestehe seit dem Unfall im Jahr 1996. Verweistätigkeiten, in welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde, könnten keine genannt werden. In einem zusätzlichen Schreiben vom 13. Juni 2002 erwähne das ZMB, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eher streng bemessen worden sei. Unter Berücksichtigung des Vorgutachtens von Dr. M._____ liesse sich aus medizinischer Sicht auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% seit dem fraglichen Unfall rechtfertigen. Es müsse jedoch festgehalten werden,