Das ZMB gelange in seinem Gutachten vom 11. April 2002 zum Schluss, dass beim Angeklagten ein chronisches Zervikozephalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 3. Juni 1996, Kopfschmerzen vom chronischen Spannungstyp, rezidivierende depressive Störung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen verfüge der Angeklagte in seiner angestammten Tätigkeit als Garageninhaber über eine Arbeitsfähigkeit von bloss 60%. Der Angeklagte sei aufgrund seiner Kopfschmerzen und seiner zervikozephalen Beschwerden darauf angewiesen, Pausen einlegen zu können.