Zudem habe sie, um sowohl die somatischen wie die psychischen Gesundheitseinschränkungen des Angeklagten gesamthaft beurteilen zu lassen, eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Auftrag gegeben. Das ZMB gelange in seinem Gutachten vom 11. April 2002 zum Schluss, dass beim Angeklagten ein chronisches Zervikozephalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 3. Juni 1996, Kopfschmerzen vom chronischen Spannungstyp, rezidivierende depressive Störung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe.