Sie habe, um die unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen abzuklären, eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. M._____ angeordnet. Dieser habe in seinem Gutachten vom 28. September 2000 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei narzisstischer Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zunehmender Regressionstendenz, eine psychogene Impotenz und eine Tendenz zu Tablettenmissbrauch diagnostiziert. Der Angeklagte sei unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren in seiner Tätigkeit als Garagist vor allem in logistischen Bereichen