3329 ff.). Mit Vergleich vom 23./24. Januar 2001 verpflichtete sich die Suva, dem Angeklagten ab dem 1. Oktober 2000 eine Rente gestützt auf eine 45%-ige Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% auszurichten (act. 3505 f.).