Der Rehabilitationsverlauf des Angeklagten sei durch eine schon vor dem Unfall bestehende Beziehungsproblematik und eine ebenfalls prätraumatisch bestehende sexuelle Funktionsstörung massgeblich beeinflusst (act. 1539 ff.). Dr. M._____ diagnostizierte aufgrund von zwei Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten und gestützt auf die Akten in seinem Gutachten vom 28. September 2000 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung bei narzisstischer Persönlichkeit sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (act. 3329 ff.).