_ hielt Dr. K._____ fest, dass der Angeklagte an zervikozephalen Schmerzen, an Depressionen, welche sich bereits vor dem Unfall manifestiert hätten, sowie an einem Lumbovertebralsyndrom leide. Die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung seien stark widersprüchlich, wobei das gefundene Ausfallsmuster nicht dem typischen Beschwerdebild nach einer Halswirbelsäule- Distorsion entspreche, sondern in wesentlichen Punkten durch psychische Faktoren unterlagert sei. Eine substanzielle Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems lasse sich mit Ausnahme eines leichten Zervikalsyndroms nicht objektivieren (act.