Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht höchstens eine leichte Hirnerschütterung und nicht etwa einen organischen Hirnschaden erlitten habe. Auch lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Beim Angeklagten bestehe eine einfache Weichteil-Distorsion. Dass zum Zeitpunkt seiner Beurteilung noch organische Unfallfolgen bestünden, sei unwahrscheinlich. Unter Abstraktion der psychogenen Fehlentwicklung liege weder ein dauernder Integritätsschaden noch eine körperliche Arbeitsunfähigkeit vor (act. 3055). In der interdisziplinären Begutachtung vom 6. Dezember 1999 der Klinik J._____ hielt Dr. K.___