3.1.1.5 Bei einer Unterredung mit einem Suva-Inspektor vom 19. August 1998 schilderte der Angeklagte, er führe in der Garage keine manuellen Arbeiten aus und könne nicht einmal während einer halben Stunde Auto fahren, geschweige denn Autorennen bestreiten (act. 3095 ff.). Dr. I._____ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Januar 1999 fest, dass der Angeklagte