Am 19. Juni 1998 machte der Angeklagte geltend, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nahe bei 100% liege und die Rente entsprechend anzupassen sei (act. 3113 f.). Am 25. Juni 1998 verfügte die Suva rückwirkend auf den 2. Juni 1997 die Auszahlung von Taggeldern auf der Basis einer 75%-igen Arbeitsunfähigkeit (act. 3109 f.).