Auch die vom Angeklagten angegebenen thorakalen und lumbalen Beschwerden müssten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1996 gesehen werden. Ausgehend von ligamentären Verletzungen im Bereich der Kopfgelenke werde sowohl eine Schmerzsymptomatik als auch ein muskulärer Hartspann im Nacken- und Schultergürtelbereich provoziert, der zur Fehlhaltung und muskulären Dysbalance in anderen Regionen führen könne. Den Verlauf nach der stationären Behandlung in ihrer Klinik massgeblich mitbestimmt habe die zunehmende depressive Entwicklung, forciert durch die erheblichen, zum Teil iatrogen verursachten sekundären Faktoren, dazu zähl-