und Dr. G._____ in ihrem Untersuchungsbericht vom 8. Januar 1998 zum Schluss, dass der Angeklagte durch den Unfallmechanismus eine Halswirbelsäule-Distorsion Grad II nach der Quebec-Klassifikation mit persistierenden myofaszialen Befunden, einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie konsekutiv persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex habe. Auch die vom Angeklagten angegebenen thorakalen und lumbalen Beschwerden müssten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1996 gesehen werden.