attestierte dem Angeklagten gestützt auf seine Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 66% (act. 3205 ff.). Die Suva teilte dem Angeklagten in der Beurteilung vom 10. Juli 1997 mit, sie gedenke ab Mitte Juli 1997 eine Rente basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 33% zu leisten (act. 3201 f.). Weil der Angeklagte dagegen opponierte, wurden zwecks Klärung der aktuellen Arbeitsfähigkeit weitere ärztliche Untersuchungen in der Rehaklinik E._____ vorgenommen. Der Angeklagte gab dabei an, dass jede körperliche Arbeit zur Zunahme der zervicozephalen, thorakalen und lumbalen Beschwerden führe.