3.1.1.3 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 29. April 1997 befand Dr. C._____, dass der Angeklagte per anfangs Juni 1997 seine Arbeitsfähigkeit auf 50% steigern könne (act. 3217 ff.). Am 10. Juli 1997 berichtete der Angeklagte bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. D._____ über lästige, rechtsbetonte Kopfschmerzen mit Auswirkungen bis ins Auge und dass er öfters verschwommen sehe oder nicht existente Bewegungen wahrnehme. Auch leide er an Beschwerden vom Nacken bis ins linke Bein hinunter. Er könne nur bei leichteren Arbeiten manuell mithalten. Dr. D._____ attestierte dem Angeklagten gestützt auf seine Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 66% (act.