Der Angeklagte schilderte dem Inspektor persistierende Beschwerden, die es ihm verunmöglichten, irgendwelche körperlichen Arbeiten vorzunehmen (act. 3231). Als Folge dieser Schilderung sowie des erwähnten Schreibens des Angeklagten ging die Suva ab dem 30. Januar 1997 von einer Arbeitsunfähigkeit von 75% aus und setzte das Taggeld entsprechend herauf (act. 3229).