Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1.2 Die Suva eröffnete dem Angeklagten am 10. Februar 1997, dass er gemäss dem Bericht der Rehaklinik vom 11. Februar 1997 im Umfang eines 50%-Pensums Büroarbeiten verrichten könne. Ab dem 30. Januar 1997 würden deshalb lediglich Taggelder auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (act. 3239, 3233 ff.).