3. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 3.1 Gewerbsmässiger Betrug 3.1.1 Sachverhalt 3.1.1.1 Am 3. Juni 1996 fuhr B._____mit ihrem Personenwagen auf der Ü._____strasse in Ö._____ in das vom Angeklagten gelenkte Auto. Der Angeklagte war in der Folge vom 28. November 1996 bis 23. Januar 1997 in der Rehaklink E._____. Hinsichtlich der Einzelheiten des in der Zeit vom 3. Juni 1996 bis zum 23. Januar 1997 ereigneten Sachverhalts wird auf die unstrittigen und zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils (E. 2.1.3.a S. 14 bis 16) verwiesen.