D. Die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Anschlussappellationsbegründung vom 30. November 2011, der Angeklagte sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen für die Zeit vom 24. Januar 1997 bis 7. April 2005, eventuell vom 4. März 1998 bis 7. April 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.− zu verurteilen. E. In ihrer Appellationsantwort vom 6. Februar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Appellation. F. Der Angeklagte begehrte in seiner Anschlussappellationsantwort vom 6. Februar 2012 die Abweisung der Anschlussappellation.