gen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. September 2010 Appellation. Dieser schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. September 2010 an. C. Mit Appellationsbegründung vom 30. November 2011 begehrte der Angeklagte, er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.