{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntene Schädigung ohne den fraglichen Unfall nicht eingetreten wäre und er gemäss rechtsrechtskräftigem IV-Entscheid zu 67% invalid sei. Bei der Befragung vom 24. Januar 2006 durch\ndie Q._____ Versicherung AG gab der Angeklagte an, er leide permanent an Kopfweh, Nackensowie Rückenschmerzen und Übelkeit, weshalb er drei bis fünf Ponstan täglich einnehmen\nmüsse. Er leide an Schlafproblemen, müsse sich sozial zurückziehen und bedürfe der Ruhe. Er\nkönne lediglich einfache Arbeiten ausführen, da er keine körperlichen anstrengenden Tätigkeiten mehr ausführen könne, zumal er weder länger stehen noch sitzen könne. Längere Autofahrten ertrage er nicht mehr. Eine Fahrt etwa nach Zürich würde er sich nicht mehr antun, da keine\nlängere Fahrt schmerzfrei verlaufe. Kabrio, Motorrad, Kart und Historik-Autorennen fahren, seien ebenfalls nicht mehr möglich (act. 1293 ff.). Bei dieser Befragung erweckte der Angeklagte\nsomit den Eindruck, dass die IV zu Recht von einer Erwerbsunfähigkeit von 67% ausging. Aus\nden bereits dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seit dem 8. April\n2005 zumindest in einem weit geringeren Ausmass, als von der IV angenommen, in seiner Erwerbsfähigkeit reduziert war. Er war vertraglich verpflichtet, der Q._____ Versicherung AG mitzuteilen, dass sich sein Gesundheitszustand per 8. April 2005 massgeblich verbesserte, damit\ndiese nicht zu Unrecht Leistungen erbringt und sich dadurch an ihrem Vermögen schädigt. Da\nder Angeklagte mit Schreiben vom 7. April 2005 durch die Berufung auf den von der IV ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 67% den Eindruck einer entsprechenden gesundheitlichen\nEinschränkung erweckte und die fraglichen Schmerzen und anderen Symptome des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres objektivierbar waren, sind die von ihm unterlassene Aufklärung\nder Q._____ Versicherung AG über die erhebliche Verbesserung seiner Gesundheit seit dem 8.\nApril 2005 und die anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2006 vorgegebenen gesundheitlichen Beschwerden als arglistig zu werten. Zu einer Schädigung kam es vorliegend nur deshalb\nnicht, da bei der Q._____ Versicherung AG aufgrund einer eingehenden Prüfung gewisse Zweifel aufkamen, insbesondere, weil sie aufgrund von Internetrecherchen die Teilnahme des Angeklagten an diversen Autorennen im Jahr 2005 sowie körperliche Arbeitstätigkeiten des Angeklagten im Jahr 2006 in seiner Garage feststellen konnte (act. 1039 ff.). Demnach überschritt\nder Angeklagte, indem er am 8. April 2005 die Q._____ Versicherung AG nicht über die massgebliche Verbesserung seines Gesundheitszustands ab dem 8. April 2005 aufklärte, nachdem\ner mit der Eingabe vom 7. April 2005 unter Berufung auf eine von der IV zuvor angenommene\nErwerbsunfähigkeit von 67% den Anschein erweckte, auf die begehrten Versicherungsleistungen Anspruch zu haben, die Schwelle zum strafbaren Versuch. Auf jeden Fall überschritt er\ndiese spätestens mit den Schilderungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen anlässlich\nder Befragung vom 24. Januar 2006.\n\n3.1.4.2 Subjektiver Tatbestand\nDer Angeklagte hatte Kenntnis davon, dass er von der Q._____ Versicherung AG die fraglichen\nVersicherungsleistungen verlangte, zumal er persönlich bei der Befragung vom 24. Januar 2006\nteilnahm. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, die\nzur Annahme eines IV-Grads von 67% führten und die er bei der Befragung gegenüber der\nBasler Versicherung vom 24. Januar 2006 schilderte, lediglich in einem weit tieferen Ausmass\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbestanden und er deshalb nicht in dem von ihm begehrten Umfang Anspruch auf die von der\nQ._____ Versicherung AG verlangten Leistungen hatte. Dem Angeklagten muss dies angesichts seiner Teilnahme an den Autorennen auf jeden Fall klar gewesen sein. Da der Angeklagte wissentlich und willentlich die Q._____ Versicherung AG nicht darüber orientierte, dass er\nseit dem 8. April 2005 in einem weit geringeren Umfang in seiner Gesundheit eingeschränkt\nwar, und bei der Befragung vom 24. Januar 2006 den Anschein erweckte, er sei in dem von der\nIV festgestellten Umfang arbeitsunfähig, handelte er vorsätzlich. Weil er die Aufklärung der\nQ._____ Versicherung AG über den ab dem 8. April 2005 erheblich verbesserten Gesundheitszustand einzig deshalb unterliess und er die falschen Angaben bei der Befragung vom 24. Januar 2006 bloss machte, damit ihm die begehrten Versicherungsleistungen ungekürzt ausgerichtet werden, muss ihm Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Der Angeklagte erfüllte\nsomit die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 146 Abs. 1 StGB.\n\n3.1.4.3 Fazit\nIm Ergebnis liegt versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.\n22 Abs. 1 StGB vor. Die Angeklagte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.\n\n3.1.5 Gewerbsmässigkeit\n3.1.5.1 Tatbestandsvoraussetzungen\nGewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln des Täters gegeben. Ein solches ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,\naus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs\nausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben\nist (BGer. 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.3).\n\n"}