{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.3 Subjektiver Tatbestand\n3.1.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen\nZum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung.\nDer Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen (TRECHSEL/CRAMERI,\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPraxiskommentar StGB, 2008, Art. 146 N 31). Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 113 E.\n3b/dd S. 120).\n\n3.1.3.2 Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008\nDer Angeklagte hatte Kenntnis davon, dass die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG\nihm aufgrund der von ihm angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen regelmässig Versicherungsleistungen erbrachten. Es muss ihm zudem klar gewesen sein, dass er mit den von\nihm gegenüber den untersuchenden Ärzten angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nan den von ihm im Jahr 2005 absolvierten Autorennen nicht hätte teilnehmen und er im Jahr\n2006 die bei der Beschattung festgestellten Arbeitstätigkeiten in der beobachteten Art und Weise nicht hätte ausführen können. Es muss ihm deshalb spätestens seit dem 8. April 2005 bewusst gewesen sein, dass er nicht mehr in dem Ausmass Anspruch auf Versicherungsleistungen hatte, wie sie ihm von der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG bis dahin erbracht worden waren, und dass er dies der jeweiligen Versicherung hätte mitteilen müssen,\nzumal er in der Verfügung vom 18. August 2004 der IV-Stelle Basel-Landschaft darauf hingewiesen worden war, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,\nwelche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich der IV-Stelle Basel-Landschaft\nmitzuteilen hat (act. 3309). Auch unterschrieb er am 10. November 1995 den Kollektivversiche-\nrungs-Vertrag und das Vorsorgereglement zwischen der Ä._____ Personalfürsorge- und Hin-\nterbliebenen-Stiftung und der Z._____ Versicherung und hatte deshalb Kenntnis des anwendbaren Art. 4 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit, wonach\njede Änderung des Grads der Erwerbsunfähigkeit sofort der Z._____ Versicherung mitzuteilen\nist. Da er diesen Vertrag letztmals am 28. Oktober 2004 mit der O._____ Versicherung AG als\nRechtsnachfolgerin der Z._____ Versicherung bis zum 1. Januar 2010 verlängerte, muss ihm\nohne Weiteres klar gewesen sein, dass er die O._____ Versicherung AG über die deutliche\nVerbesserung seines Gesundheitszustands ab dem 8. April 2005 hätte aufklären müssen. Da\nder Angeklagte wissentlich und willentlich die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG\nnicht darüber aufklärte, dass er seit dem 8. April 2005 in einem weit geringeren Umfang in seiner Gesundheit eingeschränkt war, als von diesen Versicherungen ermittelt, handelte er vorsätzlich. Weil er diese Mitteilungen einzig deshalb unterliess, damit seine Versicherungsleistungen nicht gekürzt werden, muss ihm Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Der Angeklagte erfüllte somit die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 146 Abs. 1 StGB.\n\n3.1.4 Versuch\n3.1.4.1 Objektiver Tatbestand\nDer Angeklagte verlangte mit Eingabe vom 7. April 2005 von der Q._____ Versicherung AG als\nHaftpflichtversicherin der Unfallverursacherin B._____ für entstandene und zukünftige Erwerbseinbussen, Renten-Direktschaden, entstandenen und zukünftigen Haushaltschaden und\nGenugtuung abzüglich bereits erbrachter Leistungen der Q._____ Versicherung AG von Fr.\n200'000.− die Bezahlung von insgesamt Fr. 1'844'969.−. Er machte geltend, dass die eingetre-\n\n"}