{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.2.4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von den Leistungsbezügerinnen und -bezügern,\njede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Gemäss Art. 5\nZiff. 2 des Kollektivversicherungs-Vertrags und dem Vorsorgereglements betreffend die Personalvorsorgestiftung der A._____ GmbH zwischen der Ä._____ Personalfürsorge- und Hinter-\nbliebenen-Stiftung und der Z._____ Versicherung vom 10. November 1995 gelten die Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit (act. 2675 ff.). Gemäss Art. 4 Ziff. 1\ndieser Zusatzbedingungen ist eine Änderung des Grads der Erwerbsunfähigkeit der Z._____\nVersicherung sofort zu melden. Der vorgenannte Vertrag dauerte bis zum 31. Dezember 1999,\nwurde am 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2004 und am 28. Oktober 2004 bis zum 1. Januar 2010 verlängert (act. 2651 ff.). Demzufolge kann festgehalten werden, dass der Angeklagte verpflichtet war, die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG als Rechtsnachfolgerin\nder Z._____ Versicherung über die Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands ab dem 8.\nApril 2005 aufzuklären. Überdies muss eine Garantenstellung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 146 Abs. 1 StGB des Bezügers einer IV-Rente, Suva-Rente oder privaten Rentenleistungen\nsowie Prämienbefreiung durch eine private Versicherung bejaht werden. Mit dem Bezug von\nLeistungen der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG trat der Angeklagte nämlich in\neine besondere Rechtsbeziehung zur IV, Suva und O._____ Versicherung AG. Aufgrund dessen kam ihm eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen der IV, der Suva und der\nO._____ Versicherung AG zu und damit verbunden eine qualifizierte Handlungspflicht, eine\nleistungsrelevante Änderung zu melden (KÄSER, Sozialleistungsbetrug, 2012, S. 106 f.; Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Zürich SB110504-O/U/jv vom 2. Dezember 2011 E. 2.3). Indem\nder Angeklagte den genannten Versicherungen nicht meldete, dass er seit dem 8. April 2005 in\neinem weit höheren Mass erwerbsfähig ist, als von diesen angenommen, täuschte er diese\ndurch die Unterdrückung dieser wesentlichen Tatsachen beziehungsweise bestärkte sie in einem Irrtum über seinen gesundheitlichen Zustand.\n\n3.1.2.4.3 Da bei den medizinischen Untersuchungen, die für die Rentenleistungen der IV, der\nSuva und der O._____ Versicherung AG an den Angeklagten massgebend waren, kaum objek-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntive gesundheitliche Einschränkungen festgestellt wurden, mussten die untersuchenden Ärzte in\ndiesen Fällen allein gestützt auf die subjektiven Patientenangaben eine entsprechende Diagnose stellen. Da Schmerzen und andere Symptome, wie sie der Angeklagte angab, nicht ohne\nWeiteres objektivierbar sind und zudem auch schon mehrere ärztliche Gutachten vorlagen, denen nicht entnommen werden konnte, dass die Beschwerden des Angeklagten nicht bestehen,\nist die Täuschung beziehungsweise Bestärkung der Versicherungen in ihrem Irrtum als arglistig\nzu werten. Dies zumal die falschen Angaben des Angeklagten nur durch das Bekanntwerden\nder Teilnahme des Angeklagten an den Autorennen im Jahr 2005 und die aufwändige Observation seiner Arbeitstätigkeit in seinem Garagenbetrieb im Jahr 2006 aufgedeckt werden konnten.\n\n3.1.2.4.4 Der Angeklagte erhielt vom 8. April 2005 bis zur Sistierung dieser Rentenzahlung\nper 29. Juni 2007 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 67% von der IV eine Dreiviertelsrente\n(act. 86/45 ff.; Verfügung vom 6. Oktober 2008 der IV-Stelle Basel-Landschaft). Diese Dreiviertelsrente betrug per Indexstand 1. Januar 2003 Fr. 1'342.− pro Monat (act. 3297 ff.). Die Suva\nrichtete dem Angeklagten vom 8. April 2005 bis zum 1. März 2007 gestützt auf eine 45%-ige\nErwerbsunfähigkeit monatlich eine Rente aus. Vom 8. April bis 31. Dezember 2005 zahlte die\nSuva ihm deshalb Fr. 15'350.43 (Fr. 1'751.− [Monatsrente] x 12 Monate : 360 Tage x 263 Tage), im Jahr 2006 Fr. 21'012.− (Fr. 1'751.− [Monatsrente] x 12 Monate) und vom 1. Januar bis 1.\nMärz 2007 Fr. 3'581.40 (Fr. 1'790.70 [Monatsrente] x 2 Monate) (act. 125.65 ff.). Die O._____\nVersicherung AG richtete dem Angeklagten vierteljährlich eine Rente wegen einer Erwerbsunfähigkeit von 100% aus. Vom 8. April bis 31. Dezember 2005 zahlte sie ihm deshalb Fr.\n10'928.97 (Fr. 14'959.80 : 360 Tage x 263 Tage), im Jahr 2006 Fr. 14'959.80, im Jahr 2007 Fr.\n15'288.80 und vom 1. Januar bis 31. März 2008 Fr. 3'822.20. Zudem gewährte sie ihm aufgrund\nder festgestellten Erwerbsunfähigkeit eine Prämienbefreiung für die vierteljährlich fälligen Versicherungsprämien vom 8. April bis 31. Dezember 2005 von Fr. 3'133.35 (Fr. 4'289.− : 360 Tage\nx 263 Tage), für die Jahre 2006 und 2007 von je Fr. 4'289.− und vom 1. Januar bis 31. März\n2008 von Fr. 1'072.25 (act. 1751.37, 1751.59 ff.). Da der Angeklagte in der Zeit ab dem 8. April\n2005 zumindest in einem weit geringeren Umfang, als von der IV, der Suva und der O._____\nVersicherung AG ermittelt, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, erbrachten diese Versicherungen dem Angeklagten zu hohe Leistungen und schädigten sich dadurch an ihrem Vermögen.\n\n3.1.2.4.5 Weil der Angeklagte die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG hinsichtlich\nder für die Zeit ab dem 8. April 2005 erbrachten Leistungen arglistig irreführte, diese sich irrten\nund eine Vermögensdisposition vornahmen sowie bei diesen eine Vermögensschädigung eintrat, erfüllte er insofern den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.\n\n"}