{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsommer mehr als zu anderen Jahreszeiten arbeiten können. Während der 23 Tagen dauernden\nÜberwachung seien im Durchschnitt pro Tag 13.27 Stunden mit Video aufgezeichnet worden. In\nüber 56% der gefilmten Zeit sei seine Garage geschlossen gewesen. In weiteren 22% der Zeit\nsei er abwesend gewesen, habe er telefoniert, habe er Gespräche geführt oder sei er in der\nGarage herumgelaufen. Während bloss knapp 10% der Zeit habe er körperlich in der Garage\nerkennbar gearbeitet, wobei dazu auch das Auftanken oder das Rangieren mit Fahrzeugen gezählt werde. Er habe somit nur eine Stunde und 20 Minuten pro Tag an sechs Tagen pro Woche gearbeitet, was einem Arbeits-Pensum von maximal 20% entspreche. Über 12% der gefilmten Zeit sei seine Tätigkeit nicht direkt erkennbar. Er anerkenne grundsätzlich nicht, dass er in\ndieser Zeit effektiv körperlich gearbeitet habe. Höchstens in 4% der erfassten Zeit habe er noch\nzusätzlich körperliche Tätigkeiten verrichtet. Das wären etwas mehr als 30 Minuten an je sechs\nTagen pro Woche bzw. ein Arbeitspensum von weniger als 7.5%. Ein Arbeits-Pensum von maximal 27.5% als Automechaniker mit gewissen körperlichen Tätigkeiten sei mit dem festgestellten IV-Grad von 67% völlig kompatibel. Das Aktengutachten von Dr. N._____ vom 19. August\n2009 stelle ein reines Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Staatsanwaltschaft dar, weil das\nKriterium des zeitlichen Umfangs seiner körperlichen Arbeiten nicht berücksichtigt worden sei.\n\nAus dem Observationsbericht und -videos ergibt sich indessen, dass der Angeklagte vom 30.\nJuni 2006 bis 27. Juli 2006 meist den ganzen Tag oder zumindest sehr lange Zeit in der Garage\narbeitete. Es ist ersichtlich, wie er sich agil, geschäftig und vielfältig bewegte. Teilweise telefonierte er beim Arbeiten mit zwischen Kopf und Schulter eingeklemmtem Telefon. Auf den Filmen ist sichtbar, wie der Angeklagte Räder (teilweise zwei gleichzeitig) inklusive Felgen herumtrug, Autos reinigte, dazu auch in einem Kofferraum sass, längere Zeit in einem Auto staubsaugte und zum Putzen der Frontscheibe auch auf das Rad eines Kleintransporters stand (act.\n1789 ff.). Dr. N._____ gelangte in seinem Gutachten vom 19. August 2009 zum Schluss, dass\nes mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern, selbst wenn anzunehmen wäre,\ndass der Angeklagte Schmerzmittel eingenommen habe, nicht möglich gewesen sei, die observierten Arbeitstätigkeiten als Mechaniker mit dem Selbstbewusstsein, der Kommunikationsfähigkeit, der Eleganz und Professionalität und vor allem in der gezeigten Geschwindigkeit auszuführen. Es fänden sich in den Überwachungsaufnahmen auch keine Anzeichen für eine funktionelle oder organische Störung im Muskelskelettsystem der Wirbelsäule inklusive Halswirbelsäule und der Schultern resp. der Extremitäten. Es bestünden auch keine sichtbaren Zeichen einer\npsychischen emotionalen Störung (act. 86.23 ff.). Die vorstehenden Feststellungen sprechen\ndagegen, dass der Angeklagte an den von den Versicherungen angenommenen Krankheiten\nlitt. Aufgrund dessen muss angenommen werden, dass er in der Zeit, in welcher er nicht bei\neiner Arbeitstätigkeit gefilmt wurde, ebenso wenig rentenrelevant in seiner Gesundheit eingeschränkt war. Das Vorbringen des Angeklagten, die Observation könne nur Beweis für eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines 27.5%-Pensums erbringen, geht somit fehl.\n\n3.1.2.4.1.3 Die Teilnahme des Angeklagten an den Autorennen im Jahr 2005 und seine Arbeitstätigkeiten im Jahr 2006 in seinem Garagenbetrieb bilden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ner in seiner Erwerbsfähigkeit nicht rentenrelevant beeinträchtigt war. Dass der Angeklagte angab, er nehme jeden Tag zwei bis drei Schmerztabletten Ponstan 500 ein (act. 1305 ff; 201 ff.),\nindessen bei der Durchsuchung seines Hauses am 10. August 2006 keine Schmerzmittel gefunden wurden, spricht überdies dafür, dass er überhaupt nicht an den fraglichen Schmerzen\nlitt. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ab dem 8.\nApril 2005 zumindest in einem weit geringeren Umfang, als von der IV, der Suva und O._____\nVersicherung AG angenommen, in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert war. Mit der Vorinstanz ist\nübereinzustimmen, dass es nicht als zweifelsfrei erstellt gelten kann, der Angeklagte sei in der\nfraglichen Zeit vollkommen gesund gewesen und habe keinerlei Ansprüche gegenüber den\nVersicherungen gehabt. Denn es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte noch in einem geringfügigen Ausmass arbeitsunfähig war.\n\n"}