{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.2.3.3 Um den Angeklagten wegen Betrugs schuldig sprechen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die von den Versicherungen ermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten nicht oder in einem bloss geringeren Umfang bestanden und der Bezug der Versicherungsleistungen durch den Angeklagten zumindest teilweise zu Unrecht erfolgte. Dies lässt sich vorliegend nicht erstellen. Denn weder enthält die fragliche Forderungseingabe an die Q._____ Versicherung AG Anhaltspunkte hiefür noch können aufgrund der Ausführungen in Erw. 3.1.2.2 solche als zweifelsfrei gegeben erachtet werden. Der Angeklagte ist somit für die Zeit vom 7. April 2005 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.\n\n3.1.2.4 Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008\n3.1.2.4.1.1 Der Angeklagte nahm vom 8. bis 10. April 2005 mit einem Rennporsche GT3 am\nR._____ Cup auf der Grand-Prix-Strecke in S._____ teil. Er fuhr dabei lediglich zwei Runden\nund wurde deshalb nicht gewertet. Am 6. Mai 2005 absolvierte er mit einem Rennporsche GT3\nbeim R._____ Cup ein ganzes Rundstrecken- und ein 100-Meilen-Rennen auf dem T._____-\nRing. Am 25. Juni 2005 bestritt er mit einem Rennporsche GT3 ein Rennen des U._____ Clubs\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin V._____ vollständig. Bei einem Rennen vom 19. bis 20. August 2005 auf dem W._____ nahm\ner mit einem Rennporsche GT3 beim R._____ Cup teil. Weil er bloss sechs Runden fuhr, wurde\ner nicht gewertet. Das 100-Meilen-Rennen, für welches er angemeldet war, fuhr er nicht (act.\n1183 ff.). Am 30. September 2005 und 1. Oktober 2005 nahm er an einem vom U._____ Club\norganisierten Autorennen mit einem Rennporsche GT3 auf dem Circuit de X._____ in Y._____\nteil (act. 1259 ff.). Der Einwand des Angeklagten, er könne keine Historik-Rennen mehr fahren,\nweil diese viel länger seien als die Rennen, an welchen er im Jahr 2005 teilgenommen habe,\nvermag ihm nicht zu helfen. Die Teilnahme an den Autorennen im Jahr 2005 spricht klar dafür,\ndass seine Gesundheit gut und er in seiner Erwerbsfähigkeit nicht rentenrelevant reduziert war.\nEs ist nämlich davon auszugehen, dass die von ihm im Jahr 2005 absolvierten Autorennen nur\nvon einer gesunden Person bestritten werden können. So bewirken die hohen Geschwindigkeiten insbesondere in Kurven, eine erhebliche körperliche Belastung. Durch die grosse Querbeschleunigung werden insbesondere der Hals und der Nacken massiv belastet. Ausserdem kann\ndie Tatsache, dass der Angeklagte beim ersten von ihm im Jahr 2005 bestrittenen Autorennen\nnicht das ganze Rennen, sondern lediglich zwei Runden fuhr, nicht als Indiz dafür gewertet\nwerden, dass dieses Rennen aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beschwerden vorzeitig abbrechen musste. Denn die Tatsache, dass er überhaupt bei diesem Rennen antrat, bildet einen\nAnhaltspunkt für eine einwandfreie Gesundheit. Dass er unstrittig Hunderte von Kilometern mit\neinem Transportfahrzeug zu diesem Rennen und danach wieder zurückfuhr sowie bereits einen\nMonat später ein ganzes Rundstrecken- und ein 100-Meilen-Rennen auf dem T._____-Ring\nabsolvierte, belegt ebenfalls einen guten gesundheitlichen Zustand. Im Weiteren ist zu beachten, dass nicht nur das erste, sondern auch die weiteren vom Angeklagten im Jahr 2005 bestrittenen Autorennen mehrere hundert Kilometer von seinem Wohnort entfernt stattfanden und er\nmit einem Transportfahrzeug jeweils selber an diese Rennen und nach den anstrengenden\nRenntagen wieder nach Hause zurückfuhr. Ferner steht fest, dass er in Y._____ am 30. September 2005 sowohl alle Vorbereitungsläufe als auch die freien Trainings für alle Kategorien\nabsolvierte. Er fuhr dabei komplett ausgerüstet im Rennanzug mit Integralhelm ohne Anzeichen\nvon geringsten Beschwerden Dutzende von Runden mit allgemein sehr hohen Geschwindigkeiten sowie zum Teil extremen Kurvengeschwindigkeiten und Querbeschleunigungen. Bei diesen\nRennen war er somit massiven Hals- und Nackenbelastungen ausgesetzt. Am 1. Oktober 2005\nabsolvierte er das eigentliche Rennen im Regen (Sprintwertung à 10 Runden pro Kategorie).\nBei diesem Rennen betankte er einen Porsche mit einem zirka 30 kg schweren Kanister, wechselte ein Rad (Aufziehen von Regenreifen, professioneller Einsatz von Luftdruckschrauber), trug\nReifen mit Felgen herum, hob eine Karosserie bei verklemmtem Wagenheber und stieg auf ein\nTransportfahrzeug, um Trockenreifen und -felgen zu versorgen (act. 1259 ff.). All diese Tätigkeiten belegen eine robuste Gesundheit des Angeklagten. Demzufolge kann festgehalten werden,\ndass seine Teilnahme an den Autorennen vom 8. April bis 1. Oktober 2005 für eine uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Angeklagten spricht.\n\n3.1.2.4.1.2 Der Angeklagte brachte vor, da er − wie andere Halswirbelsäule-Opfer − bei warmen\nTemperaturen weniger Symptome verspüre, habe er während der Observationszeit im Hoch-\n\n"}