{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlegt werden, dass er nicht in jenem Ausmass, das bei der Festlegung der bezogenen Versicherungsleistungen massgebend war, in seiner Gesundheit beeinträchtigt war. Überdies hält die\nStaatsanwaltschaft zwar zu Recht fest, dass Dr. C._____ in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 29. April 1997 die kräftige und beidseits in etwa gleich ausgeprägte\nMuskulatur des Angeklagten beschrieb. Es ist allerdings zu beachten, dass derselbe Arzt den\nAngeklagten während einer Eingewöhnungsphase lediglich zu 25% arbeitsfähig und danach zu\n50% als arbeitsfähig einstufte. Dr. XY._____ und Dr. XZ._____ erwähnten im ZMB-Gutachten\nvom 11. April 2002 diese Feststellung von Dr. C._____ bezüglich der Muskulatur und beschrieben den Angeklagten selbst als sehr kräftig bis athletisch. Trotzdem gelangten sie zum Schluss,\ndass der Angeklagte durch das zervikozephale Syndrom in Kombination mit dem psychischen\nLeiden in seiner psychischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer reduziert sei und\nnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 60% an (act. 1083 ff.). Aufgrund dessen muss angenommen\nwerden, dass aus medizinischer Sicht die gute Muskulatur nicht zwingend die Annahme gebietet, der Angeklagte sei voll erwerbsfähig gewesen. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass\nim Unternehmen des Angeklagten, der A._____ GmbH, der Lohnaufwand in den Jahren 1997\nund 1998 relativ gering war, nichts zuungunsten des Angeklagten abgeleitet werden. Die\nA._____ GmbH erzielte aus der Reparatur von Autos im Jahr 1997 einen Erlös von Fr.\n162'237.75 und im Jahr 1998 einen solchen von Fr. 74'362.95 (act. 853, 811). Im Jahr 1997\nwies sie zwar lediglich einen Lohnaufwand von Fr. 30'825.− und im Jahr 1998 einen solchen\nvon Fr. 14'500.− aus (act. 857, 815). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 1997\nFr. 98'351.80 und im Jahr 1998 Fr. 16'549.30 für Fremdarbeiten bezahlte (act. 855, 813). Aufgrund der letzteren Aufwendungen und den Ausführungen des Angeklagten an der heutigen\nVerhandlung ist davon auszugehen, dass die A._____ GmbH die Autoreparaturen zum Teil\nnicht selbst vornahm, sondern Dritte damit beauftragte. Angesichts dessen kann dem Angeklagten nicht unterstellt werden, er habe einen Grossteil der Autoreparaturen selbst gemacht und\nsei deshalb deutlich weniger, als von den Versicherungen ermittelt worden war, in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Da die A._____ GmbH einen Lohnaufwand auswies, muss −\nauch wenn der Angeklagte den Nachnamen seines Mitarbeiters nicht richtig nennen konnte −\nangenommen werden, dass sie einen oder mehrere Angestellte hatte. Ferner trifft es zwar zu,\ndass bei der Hausdurchsuchung vom 10. August 2006 keine Schmerzmittel gefunden wurden\nund Dr. N._____ in seinem Aktengutachten vom 19. August 2009 den Angeklagten aufgrund\nder Beschattung vom 30. Juni bis 27. Juli 2006 für voll erwerbsfähig hielt. Da es aber durchaus\nmöglich ist, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen im Lauf der Zeit verbesserten und\nerst in der observierten Zeit nicht mehr bestanden, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen\ngelten, dass der Angeklagte bereits vom 24. Januar 1997 bis zum 6. April 2005 an keinen rentenrelevanten Beschwerden litt. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Angeklagten in\nder Zeit vor der Observation stützte sich Dr. N._____ überdies auf das Aktengutachten von Dr.\nI._____, in welchem der Letztere zum Schluss gelangte, unter Ausserachtlassung einer psychogenen Fehlentwicklung liege weder ein dauernder Integritätsschaden noch eine körperliche\nArbeitsunfähigkeit vor. Weil das Gutachten von Dr. I._____ die durch psychologische Faktoren\nverursachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigte und damit unvollständig\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist, darf aus diesem nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte in der hier zu beurteilenden Zeitperiode nicht rentenrelevant in seiner Gesundheit eingeschränkt war. Denn da er gemäss diversen dargelegten ärztlichen Berichten an Depressionen litt und diese negativ interagierend Einfluss sowohl auf die Schmerzsymptomatik als auch auf die kognitive Leistung genommen und damit den Heilverlauf erschwert haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aus psychischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit so erheblich reduziert war,\nsodass ihm ein Anspruch auf die ausgerichteten Versicherungsleistungen zustand. Aufgrund all\ndessen ergibt sich, dass sich der objektive Tatbestand des Betrugs für Zeit vom 24. Januar\n1997 bis 6. April 2005 nicht erstellen lässt und er insoweit vom Vorwurf des gewerbsmässigen\nBetrugs freizusprechen ist.\n\n3.1.2.3 Zeit vom 7. April 2005\n3.1.2.3.1 Das Strafgericht erwog, der Angeklagte habe ab dem 7. April 2005, als sein Rechtsvertreter eine weitere Forderung bei der Q._____ Versicherung AG geltend gemacht habe, dieser gegenüber falsche Tatsachen vorgespiegelt.\n\n3.1.2.3.2 Der Angeklagte brachte vor, sein Vertreter habe keine weitere Forderung, sondern\neine abschliessende Haftpflichtforderung gestellt. Eine derartige Forderungseingabe bilde regelmässig nur einen Ausgangspunkt für oftmals langwierige Verhandlungen zwischen dem\nHaftpflichtanwalt und der Haftpflichtversicherung. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine eher\nhohe Forderung gestellt und diese schlussendlich in den aussergerichtlichen Verhandlungen\nder Realität angepasst werde. Die fragliche Haftpflichtforderungseingabe sei deshalb gänzlich\nungeeignet, um als täuschendes Verhalten im Sinn des Betrugstatbestands qualifiziert zu werden.\n\n"}