{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWiderspruch dazu stünden die Ergebnisse der Strafuntersuchung. Das Aktengutachten vom 18.\nAugust 2009 von Dr. N._____ komme zum Schluss, dass Dr. I._____ im Jahr 1999 den Fall\nvollständig richtig analysiert habe und schliesse sich dieser Beurteilung vollständig an. Es werde auch klar festgehalten, dass eine Person mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern − selbst unter Einnahme von Schmerzmitteln − nicht in der Lage wäre, die gefilmten Tätigkeiten vorzunehmen. Die festgestellte Muskulatur der unteren und oberen Extremitäten könne nur bestehen, weil dauernd mittelschwere bis schwere Arbeiten gemacht würden.\nEs fänden sich auch keine sichtbaren Anzeigen einer psychisch emotionalen Störung. Dr.\nI._____ habe am 18. Januar 1999 geschrieben, dass der Angeklagte beim Unfall höchstens\neine leichte Hirnerschütterung erlitten habe. Ein dauernder organischer Hirnschaden sei unwahrscheinlich und konkret entsprechend der Computertomographie des Gehirns vom 16. Februar 1998 nicht nachgewiesen. Es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Die neuropsychologischen Defizite seien psychoreaktiver Natur. Der Angeklagte habe an der Halswirbelsäule eine\neinfache Weichteildistorsion erlitten, radiologisch keine osteoligamentäre Läsion. Ein zervikozephales Syndrom sei keine wissenschaftlich fundierte Diagnose, sondern lediglich eine Umschreibung für subjektive Beschwerden. Es sei unwahrscheinlich, dass heute noch echte organische Unfallfolgen vorlägen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung heilten Prellungen und Distorsionen folgenlos innerhalb weniger Wochen ab. Für Dauerschmerzen gebe es auch konkret\nkein nachweisbares Substrat. Die geklagten Befindlichkeitsstörungen seien unspezifisch. Konkret sei ein athletischer Mann mit eindeutigen Arbeitsspuren angetroffen worden. Er habe sich\nbei seiner medizinischen Beurteilung auf die bisherigen Akten der Suva, insbesondere auf die\nkreisärztliche Untersuchung vom 9. Dezember 1998, gestützt. Bei den meisten Schleudertrau-\nma-Patienten trete schon nach kurzer Zeit, d.h. innerhalb von Tagen bis Wochen, eine deutliche\nBesserung der Beschwerden ein. In einigen Fällen entwickle sich allerdings eine chronische\nSchleudertrauma-Krankheit. Aufgrund der Ausführungen des Aktengutachtens von Dr. N._____\nvom 18. August 2009 und von Dr. I._____ vom 18. Januar 1999 könne eine chronische Entwicklung beim Angeklagten aber gerade ausgeschlossen werden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass beim Angeklagten nie − auch nicht in den ersten Jahren nach dem Unfall − eine\nRückbildung der Muskulatur, die bei den geschilderten Schmerzen aufgrund einer entsprechenden Schonhaltung innert weniger Wochen zu erwarten gewesen wäre, habe festgestellt werden\nkönnen. Aufgrund dieser Umstände sei es als erstellt zu erachten, dass er einige Wochen nach\ndem Unfall, spätestens nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik E._____, keine Beschwerden\nmehr gehabt habe, die zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt\nhätten.\n\n3.1.2.2.2 Ob die Aussagen des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Intensität der Behandlung bei Dr. P._____, zu seinen Sexualproblemen und zu der den Haushalt führenden Person unrichtig sind, ist nicht ausschlaggebend. Wenngleich dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschmälert wird, lässt sich daraus nicht erstellen, dass der Angeklagte\nnicht im festgestellten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert war. Um nachweisen zu\nkönnen, dass er unrechtmässig Versicherungsleistungen bezog, muss vielmehr konkret darge-\n\n"}