{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.1.8 Die O._____ Versicherung AG stützte sich für die Schadensregulierung vollumfänglich auf die Akten der Suva und der IV (act. 1751.23). Sie richtete dem Angeklagten wegen einer Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 von 45% und vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2008 von 100% vierteljährlich eine Rente aus und gewährte ihm nach\nMassgabe der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eine Befreiung von den vierteljährlich fälligen\nLebensversicherungsprämien. Sie dispensierte ihn zudem entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50% vom 2. Juni 1997 bis 30. September 1997, von 100% vom 1. Oktober 1997 bis 31.\nAugust 2000, von 50% vom 1. bis 30. September 2000 und von 45% vom 1. Oktober 2000 bis\n31. Dezember 2001 (act. 1751.39, 1751.67) von diesen Prämien.\n\n3.1.2 Objektiver Tatbestand\n3.1.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen\nDes Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder\neinen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung\nvon Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden\nzu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen\nschädigt. Die Täuschung durch eine Unterdrückung von Tatsachen ist gegeben, wenn der Täter\nes unterlässt, seinen Kontrahenten über bestimmte Umstände aufzuklären, obschon er dies\naufgrund einer Garantenpflicht tun müsste (ARZT, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art.\n146 N 46).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1.2.2 Zeit vom 24. Januar 1997 bis 6. April 2005\n3.1.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, das Strafgericht habe den Angeklagten für die\nZeit vor dem 7. April 2005 zu Unrecht vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen, da er sich ab dem 24. Januar 1997, eventuell dem 4. März 1998 des gewerbsmässigen\nBetrugs schuldig gemacht habe. Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 29. April\n1997 sei erstmals die kräftige und beidseits in etwa gleich ausgeprägte Muskulatur des Angeklagten beschrieben worden. Auch in weiteren ärztlichen Gutachten werde dies festgehalten.\nZudem habe der Angeklagte gegenüber den Ärzten nachweisbar falsche Angaben gemacht. So\nhabe er wahrheitswidrig angegeben, dass seine finanziellen und ehelichen Probleme erst nach\ndem Unfall entstanden seien. Tatsächlich habe er aber bereits vor dem Unfall Verluste erwirtschaftet. In den Jahren 1993 und 1994 sei er auf knapp Fr. 60'000.− betrieben worden. Er habe\nsich vor dem Unfallereignis mit einem Haus- und Garagenkauf sowie einem Umbau bereits finanziell übernommen. Daneben habe er sich kostspielige Hobbys (Motorradfahren, Autorennsport) geleistet. Ohne die Versicherungsleistungen wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit in\nden Konkurs geschlittert. Der Angeklagte habe mehrmals angegeben, dass er seit dem Jahr\n1997 ein- bis zweimal wöchentlich bei Dr. P._____ in Behandlung sei. Dr. P._____ habe indessen berichtet, dass nie eine hochfrequente Behandlung erfolgt sei. Der Angeklagte habe sich\nnach Bedarf jeweils gemeldet und sehr variable Behandlungstermine gehabt. Themen der Therapiesitzungen seien die sexuelle Funktionsstörung, familiäre Delegationen, weil der Patient\nangeblich familiären Erwartungen nicht habe nachkommen können, gewesen. Dr. P._____ habe auch erwähnt, dass keine Antidepressiva und keinerlei Medikamente ihrerseits eingesetzt\nworden seien. Auffällig sei hier, dass der Unfall offenbar kein zentrales Thema gewesen sei. Er\nhabe gegenüber den Ärzten auch gesagt, dass vor dem Unfallereignis seine männliche Sexualität klaglos und gut funktioniert habe, er aber seit dem Unfall sexuelle Probleme habe. Der behandelnde Urologe habe jedoch angegeben, dass er bereits fünf Jahre vor dem Unfallereignis\nsporadisch einen Urologen wegen Erektionsproblemen konsultiert habe. Als äussere Stressoren seien neben Beziehungskonflikten finanzielle Probleme bei überzogenen Investitionen gewesen. Er habe somit erstmals am 4. März 1998 nachweisbar unrichtige Angaben gemacht. Da\ner diese falschen Angaben bei weiteren ärztlichen Untersuchungen immer wieder bekräftigt\nhabe, könne es sich auch nicht um ein Missverständnis handeln. Es müsse sich somit um bewusste Falschangaben handeln. Auch sonst habe er teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er immer wieder angegeben, ständig Schmerzmittel einnehmen zu müssen.\nAnlässlich der Hausdurchsuchung hätten indessen kaum Schmerzmittel beschlagnahmt werden\nkönnen. Gegenüber der Q._____ Versicherung AG habe er ausgesagt, er habe eine Putzfrau.\nIn der Voruntersuchung habe er zu Protokoll gegeben, seine Freundin erledige den Haushalt.\nAuffallend sei auch, dass er nicht einmal den Nachnamen seines Mitarbeiters gekannt habe,\nwas gegen diese vom Angeklagten geschilderte intensive Beschäftigung spreche. Der kleine\nLohnaufwand gemäss Buchhaltungsunterlagen in den Jahren 1997 und 1998 spreche ebenfalls\ngegen eine dauernde Beschäftigung eines Mechanikers. Der Angeklagte habe in den Folgejahren gegenüber zahlreichen Ärzten massive gesundheitliche Beschwerden geschildert. Hierbei\nkönne auf die zutreffenden Ausführungen im schriftlichen Urteil verwiesen werden. Im krassen\n\n"}