{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund geringen körperlichen Tätigkeiten noch zu 50% arbeitsfähig. Zudem habe sie, um sowohl\ndie somatischen wie die psychischen Gesundheitseinschränkungen des Angeklagten gesamthaft beurteilen zu lassen, eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum für medizinische\nBegutachtung (ZMB) in Auftrag gegeben. Das ZMB gelange in seinem Gutachten vom 11. April\n2002 zum Schluss, dass beim Angeklagten ein chronisches Zervikozephalsyndrom bei Status\nnach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 3. Juni 1996, Kopfschmerzen vom chronischen\nSpannungstyp, rezidivierende depressive Störung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen\nund eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen verfüge der Angeklagte in seiner angestammten Tätigkeit als Garageninhaber über eine\nArbeitsfähigkeit von bloss 60%. Der Angeklagte sei aufgrund seiner Kopfschmerzen und seiner\nzervikozephalen Beschwerden darauf angewiesen, Pausen einlegen zu können. Die Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass bestehe seit dem Unfall im Jahr 1996. Verweistätigkeiten, in welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde, könnten keine genannt werden. In einem\nzusätzlichen Schreiben vom 13. Juni 2002 erwähne das ZMB, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eher streng bemessen worden sei. Unter Berücksichtigung des Vorgutachtens\nvon Dr. M._____ liesse sich aus medizinischer Sicht auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% seit dem fraglichen Unfall rechtfertigen. Es müsse jedoch festgehalten werden,\ndass sich aus medizinischer Sicht eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten lasse.\nWeil das erwähnte ZMB-Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend sei, auf den\nnotwendigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis\nder Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien, komme diesem volle\nBeweiskraft zu und sei darauf abzustellen. Aufgrund der Planrechnung 1996 bis 2001 sei davon\nauszugehen, dass der Angeklagte eine Erwerbseinbusse von Fr. 66'249.− erlitten habe, was\neinem IV-Grad von 67% entspreche (act. 3713 ff.).\n\n3.1.1.7 Dr. N._____ kam in seinem Aktengutachten vom 19. August 2009 zum Schluss,\ndass eine grosse Diskrepanz zwischen den während der Observation vom 30. Juni bis 27. Juli\n2006 beobachteten Arbeitstätigkeiten des Angeklagten mit den subjektiven Symptomen, aber\nauch eine grosse Diskrepanz mit den von verschiedenen Ärzten angegebenen Diagnosen, bestehe. Dass dem so sei, sei bereits schon angedeutet worden, so im Gutachten des ZMB vom\nFebruar 2002 (recte: 11. April 2002), in welchem von einer Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Schmerzen gesprochen worden sei. Bereits vor zehn\nJahren habe Dr. I._____ in seiner Aktenbeurteilung seiner Meinung nach den Fall vollständig\nrichtig analysiert. So habe er geschrieben, dass der Angeklagte höchstens eine leichte Hirnerschütterung erlitten habe, also keine Bewusstlosigkeit, sondern nur eine kurze Benommenheit.\nEin dauernder organischer Hirnschaden sei unwahrscheinlich und konkret entsprechend der\nComputertomographie des Gehirns vom 16. Februar 1998 nicht vorhanden. Es lägen keine\nneurologischen Ausfälle vor. Die neuropsychologischen Defizite seien psychoreaktiver Natur.\nDer Angeklagte habe eine einfache Weichteildistorsion erlitten, radiologisch keine osteoligamentäre Läsion. Ein zervikozephales Syndrom sei keine wissenschaftlich fundierte Diagnose,\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsondern lediglich eine Umschreibung für subjektive Beschwerden. Es sei unwahrscheinlich,\ndass heute noch echte organische Unfallfolgen vorlägen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung\nheilten Prellungen und Distorsionen folgenlos innerhalb weniger Wochen ab. Für Dauerschmerzen gebe es auch konkret kein nachweisbares Substrat. Weitere körperlich orientierte Behandlungen seien darum weder nötig noch sinnvoll. Auch zusätzliche Abklärungen seien nicht\nzweckmässig. Der Verlauf sei nicht aus objektiven körperlichen Gründen langwierig gewesen.\nEs seien keine Komplikationen aufgetreten. Die geklagten Befindlichkeitsstörungen seien unspezifisch. Konkret finde sich ein athletischer Mann mit eindeutigen Arbeitsspuren. Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik E._____ machten lediglich finale, ganzheitliche Beurteilungen.\nUnter Abstraktion der psychogenen Fehlentwicklung liege weder ein dauernder Integritätsschaden noch eine körperliche Arbeitsunfähigkeit vor. Dieser Beurteilung schliesse er sich zehn Jahre später vollumfänglich an. Denn mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern\nsei es, selbst wenn der Angeklagte Schmerzmittel eingenommen hätte, nicht möglich, die observierten Tätigkeiten als Mechaniker mit dem Selbstbewusstsein, der Kommunikationsfähigkeit, Eleganz und Professionalität und vor allem mit dieser Geschwindigkeit auszuführen. Es\nfänden sich in den Überwachungsaufnahmen auch keine Anzeichen für eine funktionelle oder\norganische Störung im Muskelskelettsystem der Wirbelsäule inklusive Halswirbelsäule und der\nSchultern resp. der Extremitäten. Ebenso wenig bestünden sichtbare Zeichen einer psychischen emotionalen Störung (act. 86.23 ff.).\n\n"}