{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.1.5 Bei einer Unterredung mit einem Suva-Inspektor vom 19. August 1998 schilderte der\nAngeklagte, er führe in der Garage keine manuellen Arbeiten aus und könne nicht einmal während einer halben Stunde Auto fahren, geschweige denn Autorennen bestreiten (act. 3095 ff.).\nDr. I._____ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Januar 1999 fest, dass der Angeklagte\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhöchstens eine leichte Hirnerschütterung und nicht etwa einen organischen Hirnschaden erlitten\nhabe. Auch lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Beim Angeklagten bestehe eine einfache\nWeichteil-Distorsion. Dass zum Zeitpunkt seiner Beurteilung noch organische Unfallfolgen bestünden, sei unwahrscheinlich. Unter Abstraktion der psychogenen Fehlentwicklung liege weder\nein dauernder Integritätsschaden noch eine körperliche Arbeitsunfähigkeit vor (act. 3055). In der\ninterdisziplinären Begutachtung vom 6. Dezember 1999 der Klinik J._____ hielt Dr. K._____\nfest, dass der Angeklagte an zervikozephalen Schmerzen, an Depressionen, welche sich bereits vor dem Unfall manifestiert hätten, sowie an einem Lumbovertebralsyndrom leide. Die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung seien stark widersprüchlich, wobei das gefundene Ausfallsmuster nicht dem typischen Beschwerdebild nach einer Halswirbelsäule-\nDistorsion entspreche, sondern in wesentlichen Punkten durch psychische Faktoren unterlagert\nsei. Eine substanzielle Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems lasse sich\nmit Ausnahme eines leichten Zervikalsyndroms nicht objektivieren (act. 3665 ff.). Dr. L._____\ndiagnostizierte unter anderem aufgrund eines ausführlichen Explorationsgesprächs mit dem\nAngeklagten in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2000 ein leichtgradiges\ndepressives Syndrom, bei primärer Persönlichkeit mit erheblichen narzisstischen Strukturanteilen. Der Rehabilitationsverlauf des Angeklagten sei durch eine schon vor dem Unfall bestehende Beziehungsproblematik und eine ebenfalls prätraumatisch bestehende sexuelle Funktionsstörung massgeblich beeinflusst (act. 1539 ff.). Dr. M._____ diagnostizierte aufgrund von zwei\nExplorationsgesprächen mit dem Angeklagten und gestützt auf die Akten in seinem Gutachten\nvom 28. September 2000 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung bei narzisstischer Persönlichkeit sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (act. 3329 ff.). Mit\nVergleich vom 23./24. Januar 2001 verpflichtete sich die Suva, dem Angeklagten ab dem 1.\nOktober 2000 eine Rente gestützt auf eine 45%-ige Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% auszurichten (act. 3505 f.).\n\n3.1.1.6 Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Angeklagten mit Verfügung vom 25. April\n2003 für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. März 1998 eine ganze Invalidenrente und ab\ndem 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Einsprache des Angeklagten hin gewährte\ndie IV-Stelle Basel-Landschaft mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 dem Angeklagten ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente. Sie erwog, dass die drei involvierten Gutachter der Klinik J._____ in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2000 die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund der nachgewiesenen Unfallfolgen bewertet hätten. Sie hätten eine Arbeitsfähigkeit von 70\nbis 80% für möglich gehalten und schrittweise eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf zuerst\n50% empfohlen. Sie habe, um die unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen abzuklären, eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. M._____ angeordnet. Dieser habe in seinem\nGutachten vom 28. September 2000 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei narzisstischer Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zunehmender Regressionstendenz, eine psychogene Impotenz und eine Tendenz zu\nTablettenmissbrauch diagnostiziert. Der Angeklagte sei unter Berücksichtigung der psychischen\nund somatischen Faktoren in seiner Tätigkeit als Garagist vor allem in logistischen Bereichen\n\n"}