{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\n3.1.1.3 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 29. April 1997 befand\nDr. C._____, dass der Angeklagte per anfangs Juni 1997 seine Arbeitsfähigkeit auf 50% steigern könne (act. 3217 ff.). Am 10. Juli 1997 berichtete der Angeklagte bei der kreisärztlichen\nUntersuchung durch Dr. D._____ über lästige, rechtsbetonte Kopfschmerzen mit Auswirkungen\nbis ins Auge und dass er öfters verschwommen sehe oder nicht existente Bewegungen wahrnehme. Auch leide er an Beschwerden vom Nacken bis ins linke Bein hinunter. Er könne nur\nbei leichteren Arbeiten manuell mithalten. Dr. D._____ attestierte dem Angeklagten gestützt auf\nseine Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 66% (act. 3205 ff.). Die Suva teilte dem Angeklagten\nin der Beurteilung vom 10. Juli 1997 mit, sie gedenke ab Mitte Juli 1997 eine Rente basierend\nauf einer Arbeitsunfähigkeit von 33% zu leisten (act. 3201 f.). Weil der Angeklagte dagegen\nopponierte, wurden zwecks Klärung der aktuellen Arbeitsfähigkeit weitere ärztliche Untersuchungen in der Rehaklinik E._____ vorgenommen. Der Angeklagte gab dabei an, dass jede\nkörperliche Arbeit zur Zunahme der zervicozephalen, thorakalen und lumbalen Beschwerden\nführe. Auch längeres Sitzen sei nicht möglich und bei geistigen Arbeiten würden die Kopfschmerzen an Intensität zunehmen. Unter anderem schilderte der Angeklagte Schwindelsymptomatik beim Bücken und Aufrichten, rezidivierende Übelkeit und zunehmende Depressionen.\nUnter anderem gestützt auf diese Schilderungen gelangten PD Dr. F._____ und Dr. G._____ in\nihrem Untersuchungsbericht vom 8. Januar 1998 zum Schluss, dass der Angeklagte durch den\nUnfallmechanismus eine Halswirbelsäule-Distorsion Grad II nach der Quebec-Klassifikation mit\npersistierenden myofaszialen Befunden, einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule\nsowie konsekutiv persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex habe. Auch die vom\nAngeklagten angegebenen thorakalen und lumbalen Beschwerden müssten im Zusammenhang\nmit dem Unfall vom 3. Juni 1996 gesehen werden. Ausgehend von ligamentären Verletzungen\nim Bereich der Kopfgelenke werde sowohl eine Schmerzsymptomatik als auch ein muskulärer\nHartspann im Nacken- und Schultergürtelbereich provoziert, der zur Fehlhaltung und muskulären Dysbalance in anderen Regionen führen könne. Den Verlauf nach der stationären Behandlung in ihrer Klinik massgeblich mitbestimmt habe die zunehmende depressive Entwicklung,\nforciert durch die erheblichen, zum Teil iatrogen verursachten sekundären Faktoren, dazu zähl-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten Angst um die Erhaltung seiner Garage, mangelndes Einkommen, sozialer Rückzug, zunehmende versicherungstechnische Probleme und auch das fehlende Verständnis in seiner\nUmgebung, inklusive seiner Familie. Die zunehmende depressive Entwicklung nehme natürlich\nnegativ interagierend Einfluss sowohl auf die Schmerzsymptomatik als auch auf die kognitive\nLeistung und erschwere damit den Heilverlauf. Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde\nhielten sie an einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit fest, die sich aber auf administrative Bereiche\nbeschränken sollte. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 66,6%, wie von der\nSuva vorgeschlagen, scheine aufgrund des Verlaufs vorerst nicht möglich (act. 3175 ff.). Dr.\nD._____ hielt bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 1998 fest, dass das Hauptproblem weiterhin die sozioökonomischen Schwierigkeiten mit dem sehr rasch wachsenden\nSchuldenberg seien. In zweiter Instanz sei der gefallene Overachiever und in dritter Linie das\nrefraktäre Zervikalsyndrom zu sehen. Letzteres könne radiologisch nochmals analysiert werden,\nsofern sich auch bei der Untersuchung durch Dr. G._____ entsprechende Indikationen ergäben.\nPsychologisch und neuropsychlogisch wären gewissen Fortschritte erwünscht. Das Taggeld\nkönne wieder auf 50% angehoben werden (act. 3167 ff.). Die Suva teilte dem Angeklagten im\nSchreiben vom 17. März 1998 mit, dass sie aufgrund der entsprechenden Untersuchungsergebnisse und der nochmaligen kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 1998 auf die Beurteilung vom 10. Juli 1997 zurückkomme und die Arbeitsfähigkeit ab dem 14. Juli 1997 auf 50%\nfestsetze (act. 3159 ff.).\n\n3.1.1.4 Am 23. Februar 1998 erklärte der Angeklagte anlässlich eines Besuchs eines Suva-\nInspektors in seinem Betrieb, zur Linderung der stetigen Kopfschmerzen, welche ihn am Durchschlafen hinderten, müsse er täglich Medikamente einnehmen. Oftmals stellten sich bei ihm\nSchwindelbeschwerden ein. In der Werkstatt könne er höchstens ab und zu eine Handreichung\nvornehmen (act. 3157.1 ff.). Am 4. März 1998 fand aufgrund der vom Angeklagten geschilderten zunehmenden Depressionen eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. H._____ statt. Gestützt auf die Angaben des Angeklagten diagnostizierte Dr. H._____ in seinem Bericht vom 12.\nApril 1998, dass beim Angeklagten ein beginnendes anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom und eine Major Depression im Sinn einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode\nbestehe. Zudem leide er unter anderem an verminderter Konzentration, Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafstörungen und Appetitminderung sowie einer stark psychovegetativen Komponente\nim Sinn von Schweissausbrüchen, Herzklopfen, Krämpfen usw. (act. 3129 ff.). Am 19. Juni\n1998 machte der Angeklagte geltend, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nahe bei 100% liege und die Rente entsprechend anzupassen sei (act. 3113 f.). Am 25. Juni 1998 verfügte die\nSuva rückwirkend auf den 2. Juni 1997 die Auszahlung von Taggeldern auf der Basis einer\n75%-igen Arbeitsunfähigkeit (act. 3109 f.).\n\n"}