{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=134f19b8-3394-4428-b869-769477f1c066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "bae6aa230201b726b12a0dffa661c487"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_100-11-28_2012-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=dd7a31dd-56a9-488f-b21b-2c25612e9320", "Checksum": "d85a5a0036f1f053d83c4056a3f56e16"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 28", "100 2011 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:00", "Checksum": "357a746714e8e5684a03dc27b14092e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2012 100 11 28 (100 2011 28)\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen das Vermögen; gewerbsmässiger Betrug etc.\n\nUrteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nvom 25. Juni 2012 (100 11 28)\n___________________________________________________________________\n\nGewerbsmässiger Betrug gegenüber der IV, Suva und Lebensversicherungen (Ungerechtfertigter Bezug von Versicherungsleistungen durch Verschweigen leistungsrelevanter Verbesserung des Gesundheitszustands)\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Beat\nHersberger, Richterin Helena Hess, Richter Edgar Schürmann;\nGerichtsschreiber Stefan Steinemann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde und Anschlussappellantin\n\ngegen\n\nA._____,\nvertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach,\n4010 Basel,\nAngeklagter und Appellant\n\nGegenstand Strafbare Handlungen gegen das Vermögen / gewerbsmässiger\nBetrug etc.\nAppellation gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft\nvom 3. September 2010\n\nA. Mit Urteil vom 3. September 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A._____\n(nachfolgend: Angeklagter) des gewerbsmässigen Betrugs, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte\nihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren (unter Anrechnung der siebentägigen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 700.−, im\nFall der schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.\nB. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. September 2010 Appellation. Dieser schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. September 2010 an.\n\nC. Mit Appellationsbegründung vom 30. November 2011 begehrte der Angeklagte, er sei von\nden Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse für das erst- und zweitinstanzliche\nVerfahren.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Anschlussappellationsbegründung vom 30. November 2011, der Angeklagte sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen für die\nZeit vom 24. Januar 1997 bis 7. April 2005, eventuell vom 4. März 1998 bis 7. April 2005 wegen\ngewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von\ndreieinhalb Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.− zu verurteilen.\n\nE. In ihrer Appellationsantwort vom 6. Februar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die\nAbweisung der Appellation.\n\nF. Der Angeklagte begehrte in seiner Anschlussappellationsantwort vom 6. Februar 2012 die\nAbweisung der Anschlussappellation.\n\nG. Zur heutigen Verhandlung erscheinen der Angeklagte mit David Schnyder, Advokat, und\ndie Staatsanwältin Fabienne Holland. Der Angeklagte hält an seinen Anträgen fest und verlangt\nzudem, es seien die Zivilforderungen abzuweisen sowie die Grundbuchsperren und die Beschlagnahmungen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft besteht auf ihren Begehren.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES\n3.1 Gewerbsmässiger Betrug\n3.1.1 Sachverhalt\n3.1.1.1 Am 3. Juni 1996 fuhr B._____mit ihrem Personenwagen auf der Ü._____strasse in\nÖ._____ in das vom Angeklagten gelenkte Auto. Der Angeklagte war in der Folge vom 28. November 1996 bis 23. Januar 1997 in der Rehaklink E._____. Hinsichtlich der Einzelheiten des in\nder Zeit vom 3. Juni 1996 bis zum 23. Januar 1997 ereigneten Sachverhalts wird auf die unstrittigen und zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils (E. 2.1.3.a S. 14 bis 16) verwiesen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1.1.2 Die Suva eröffnete dem Angeklagten am 10. Februar 1997, dass er gemäss dem\nBericht der Rehaklinik vom 11. Februar 1997 im Umfang eines 50%-Pensums Büroarbeiten\nverrichten könne. Ab dem 30. Januar 1997 würden deshalb lediglich Taggelder auf der Basis\neiner 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (act. 3239, 3233 ff.). Der Angeklagte wendete\nmit Schreiben vom 12. Februar 1997 ein, dass eine Kürzung des Taggelds um 50% nicht gerechtfertigt sei, da er in seiner Garage praktisch zu 100% körperlich arbeiten müsse und die\nadministrativen Arbeiten von einer Treuhandfirma erledigt würden (act. 3233). Am 3. März 1997\nsprach ein Suva-Inspektor im Betrieb des Angeklagten vor. Der Angeklagte schilderte dem Inspektor persistierende Beschwerden, die es ihm verunmöglichten, irgendwelche körperlichen\nArbeiten vorzunehmen (act. 3231). Als Folge dieser Schilderung sowie des erwähnten Schreibens des Angeklagten ging die Suva ab dem 30. Januar 1997 von einer Arbeitsunfähigkeit von\n75% aus und setzte das Taggeld entsprechend herauf (act. 3229).\n\n"}