{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5170e207-dc5c-4d6d-a50e-76ebd7c81915&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "a70232ac06b514929f84a4c52ba45891"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b7436a11-b4a1-4d1e-9345-e44372e181ad", "Checksum": "9d49240d4704a13bc9cf90a53e1d8bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 329", "810 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. 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Unter den Begriff Mensch mit Behinderungen fällt im Sinne von\nArt. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, welcher infolge einer voraussichtlich dauernden körperlichen,\ngeistigen oder psychischen Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht wird, alltägliche\nVerrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und\nfortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Bundesgericht hat im Bereich der\nSchulbildung entschieden, dass eine solche Behinderung vorliegt, wenn eine Schulung in der\nRegelschule namentlich aufgrund von Sprach- oder Aufmerksamkeitsstörungen nicht möglich\nist (vgl. Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.3). Es ist erstellt, dass C.____ an einer Fehlbildung des linken Arms leidet und gemäss der \"Zusammenfassung der psychologischen Abklärung\" durch die Psychiatrie Baselland vom 4. Oktober 2012 einen Entwicklungsrückstand im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich von insgesamt einem Jahr bis eineinhalb Jahren gegenüber Gleichaltrigen hat. Als Folge davon ist C.____ eine Schulung in der\nRegelklasse unstrittig nur mit INSO-Massnahmen möglich. Demzufolge ist mithin das Gesetz\nanwendbar. Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG handelt. Der Begriff\nder Aus und Weiterbildung nach Art. 3 lit. f BehiG umfasst grundsätzlich alle bundesrechtlichen\nBildungserlasse (DR. ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und\nunentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung,\nBern 2011, S. 229). Vorliegend leiten die Beschwerdeführer jedoch ihren Anspruch aus dem\nBildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft (BildG) vom 6. Juni 2002 ab, weshalb die Bestimmungen des BehiG nicht ohne Weiteres Anwendung finden. Es ist zu beachten, dass soweit\ndie Grundschule betroffen ist, der Gesetzgeber unabhängig von der bundesstaatlichen Kompetenzordnung das BehiG zur Anwendung bringen wollte (AESCHLIMANN-ZIEGLER, a.a.O., S. 231\nmit weiteren Hinweisen). Bei der integrativen Sonderschulung im zweiten Schuljahr handelt es\nsich um die Grundschule; die Bestimmung des BehiG gelangen demnach zur Anwendung (vgl.\nUrteil 2D_7/2011 des BGer vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil 2C_971/2011 des BGer vom\n13. April 2011 E. 5). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind unter anderem die Verfahren, welche\neine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zum Gegenstand\nhaben kostenlos (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Demzufolge werden vorliegend\nunabhängig vom mutmasslichen Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und der\nerhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n7.1 Im Folgenden ist somit einzig im Hinblick auf die Verteilung der Parteikosten summarisch zu prüfen, wie die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit,\nd.h. mit Zustellung des Schreibens der Schulleitung vom 21. Mai 2013 (vgl. hievor Ziff. 3.1.2),\nzu beurteilen waren.\n\n7.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde wäre die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der\nBeschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren könnte\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig\nfestgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen wäre dem Kantonsgericht\nverwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\n7.3 In ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2013 rügen die Beschwerdeführer, das AVS\nhabe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie seien nie angehört und nicht über die\nkonkreten Bedingungen der Schulung in F.____ informiert worden. Es habe entgegen den Ausführungen der Abteilung Sonderpädagogik am 9. August 2012 kein Gespräch zwischen ihnen\nund der zuständigen Sozialpädagogin stattgefunden. Diese Rüge steht im Widerspruch zu den\nAusführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Beschwerdegegner vom\n18. Juli 2012. Darin erwägen sie, es sei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an das AVS zu verzichten. Dass die Beschwerdeführer nun vor Kantonsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durchsetzen wollen, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren\nausdrücklich darauf verzichtet haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar. Ein solches\nverstösst gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gegen Treu und Glauben und findet keinen Rechtsschutz\n(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,\nZürich 2010, Rz. 712). Somit kann offen gelassen werden, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde oder nicht.\n\n"}