{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5170e207-dc5c-4d6d-a50e-76ebd7c81915&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "a70232ac06b514929f84a4c52ba45891"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b7436a11-b4a1-4d1e-9345-e44372e181ad", "Checksum": "9d49240d4704a13bc9cf90a53e1d8bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 329", "810 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. Regelklasse der Primarschule D. (RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:03", "Checksum": "31f53e855f64829c955a334fc5a8b04e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)\nRegeste:\nIntegrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. Regelklasse der Primarschule D. (RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012)\n\n4.3 Die Beschwerdeführer führen aus, ihr rubriziertes Feststellungsbegehren stelle eine zulässige Änderung der ursprünglichen Anträge dar, da Letztere dadurch lediglich beschränkt\nwürden. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abänderung des ursprünglichen Gestaltungs- in ein\nFeststellungsbegehren mit § 6 Abs. 1 VPO vereinbar ist. Grundsätzlich ist die Feststellungsverfügung gegenüber der leistungsverpflichtenden und der rechtsgestaltenden Verfügung subsidiär\n(THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 Rz. 20). Demnach erscheint es naheliegend, dass ein Antrag auf Feststellung lediglich ein Teil des Gestaltungsbegehrens darstellt.\nDies kann jedoch nur insoweit gelten, als der Streitgegenstand die festzustellenden Umstände\nbereits umfasst (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 987). Der\nStreitgegenstand im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfasst das Gestaltungsbegehren um Schulzuteilung in D.____. Das Feststellungsbegehren zielt hingegen auf die\nGeltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, welche aus der abschlägigen Verfügung\nresultieren. Die finanziellen Folgen stellen einen neuen Streitgegenstand dar, welcher wiederum\nbei der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde anhängig zu machen wäre. Eine Ausweitung des\nStreitgegenstands gegenüber dem von der Vorinstanz beurteilten Rechtsverhältnis kann jedoch\nausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen erfolgen (RHINOW/KOLLER/KISS/\nTURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). Die Beschwerdeführenden bringen keine solchen\nGründe vor. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer ihren Feststellungsanspruch direkt im streitigen Verfahren beim Kantonsgericht und nicht zusammen mit einem\nallfälligen Gesuch um Rückerstattung der Kosten bei der Verwaltungsbehörde geltend machen\nkönnen. Mithin ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.\n\n5. Es bleibt noch die Frage der Kosten zu klären. Bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten hält § 20 Abs. 3 VPO fest, dass diese in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht\nvorliegenden Konstellationen – keine Kosten auferlegt werden. Nichts anderes gilt im Falle eines Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit. In diesen Fällen wird die Kostenverteilung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vorgenommen. Dies bedeutet, dass für die\nFrage der Parteientschädigung und der Verfahrenskosten die Prozessaussichten vor Eintritt der\nGegenstandslosigkeit massgebend sind. Dabei ist eine summarische Überprüfung der Situation\nzur Begründung des Kostenentscheides ausreichend (GYGI, a.a.O., S. 326).\n\n6. Vorweg ist hinsichtlich der Verfahrenskosten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer\nund auch der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2013 — im\nSinne seines angefochtenen Beschlusses — von der Kostenlosigkeit des Verfahrens ausgehen.\nZur Begründung wird jeweils auf die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nBeseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom\n\n"}