{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5170e207-dc5c-4d6d-a50e-76ebd7c81915&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "a70232ac06b514929f84a4c52ba45891"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b7436a11-b4a1-4d1e-9345-e44372e181ad", "Checksum": "9d49240d4704a13bc9cf90a53e1d8bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 329", "810 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. 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August\n2013 begann und C.____ definitiv in D.____ integrativ beschult wird, ist zum Zeitpunkt der heutigen Urteilsberatung dem Begehren um Beschulung in D.____ vollumfänglich entsprochen\nworden.\n\n3.3 Auf das Erfordernis des Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Streitgegenstandes verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder\nähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O.,\nRz. 1931 mit weiteren Hinweisen; Urteil 4A_636/2011 des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juni\n2012 E. 2.3.1). Vorliegend handelt es sich um einen Einzelfallentscheid. Die Wahrscheinlichkeit,\ndass sich dieselbe oder eine ähnliche Situation unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ist als relativ gering einzuschätzen, zumal der Förderbedarf jedes Kindes einzigartig ist und\nsich die organisatorische und personelle Situation einer Schule laufend verändert. Aus diesem\nGrund kann in casu auf das Vorliegen des aktuell schutzwürdigen Interesses nicht verzichtet\nwerden.\n\n3.4 Somit besteht heute kein Interesse mehr an einer Regelung des (Haupt-)Streitgegenstandes, weshalb das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist.\n\n4.1 Mit Schreiben vom 11. September 2013 wollen die Beschwerdeführer zudem festgestellt\nhaben, dass ihre Tochter bereits für das Schuljahr 2012/2013 in D.____ integrativ zu beschulen\ngewesen wäre. Hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens liege ein Rechtschutzinteresse vor,\nda sich die Beschwerdeführer gezwungen sahen, aufgrund der Ablehnung der Beschulung in\nD.____ eine Alternative zu suchen. Eine solche Alternative habe nur die Privatschule in G.____\ngeboten, deren Besuch jedoch mit Kosten in der Höhe von Fr. 22'670.-- verbunden gewesen\nsei. Diese Kosten seien ihnen nun zurück zu vergüten, was wiederum das Rechtsschutzinteresse auf Feststellung begründe.\n\n4.2 Grundsätzlich können die Parteien gemäss § 6 Abs. 1 VPO die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO\nfestgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche\nnach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl.\nUrteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom\n17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4; KGE VV vom 3. Februar 2010 [810 09 112], in: BLKGE 2010\nS. 262 E. 2.4). Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde an den Beschwerdegegner\nvom 18. Juli 2012 (materiell) den Antrag, der Entscheid des AVS vom 6. Juli 2012 sei aufzuheben und das AVS anzuweisen, ihre Tochter für das Schuljahr 2012/2013 in eine zweite Regel-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nklasse mit INSO der Schule D.____ aufzunehmen. Ausserdem sei diese vorgenannte Beschulungsform in D.____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. Mit der begründeten Beschwerde an das Kantonsgericht vom 13. Dezember\n2012 wiederholen die Beschwerdeführer ihre Begehren, verzichten jedoch auf den Antrag betreffend die vorsorglichen Massnahmen.\n\n"}