{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5170e207-dc5c-4d6d-a50e-76ebd7c81915&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "a70232ac06b514929f84a4c52ba45891"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b7436a11-b4a1-4d1e-9345-e44372e181ad", "Checksum": "9d49240d4704a13bc9cf90a53e1d8bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 329", "810 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. Regelklasse der Primarschule D. (RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:00:03", "Checksum": "31f53e855f64829c955a334fc5a8b04e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)\nRegeste:\nIntegrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. Regelklasse der Primarschule D. (RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012)\n\nF. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 fordert die Präsidentin des Kantonsgerichts die Beschwerdeführerin auf, zur Frage der Schuleinteilung betreffend das am 12. August 2013 beginnende neue Schuljahr 2013/2014 Stellung zu nehmen. Hierauf teilen die Beschwerdeführenden\ndem Kantonsgericht am 12. August 2013 mit, ihre Tochter werde ab den 12. August 2013 die\nRegelklasse in D.____ besuchen.\n\nG. Die Präsidentin verfügt am 12. August 2013, dass die angesetzte Verhandlung abgeboten werde und dass die Parteien Gelegenheit erhalten zur Frage der Kostenverlegung vernehmen zu lassen.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragt der Beschwerdegegner, es sei\nvon den ordentlichen Kosten abzusehen und die ausserordentlichen Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nI. Mit Schreiben vom 11. September 2013 stellen die Beschwerdeführenden den Antrag,\ndas Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners\nfortzuführen und es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen. Sodann sei festzustellen, dass ihre\nTochter bereits für das Schuljahr 2012/2013 in D.____ zu beschulen gewesen wäre und ihnen\ndie Kosten für die Beschulung in der Privatschule in G.____ in der Höhe von Fr. 22'670.-- zu\nerstatten seien. Zugleich reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer eine zweite Honorarnote\ndatiert vom 11. September 2013 ein.\n\nJ. Die Präsidentin des Kantonsgerichts heisst mit Verfügung vom 18. September 2013 den\nhiervor genannten Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (teilweise) gut und setzt die Urteilsberatung auf den 6. November 2013 fest.\n\nK. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 fügen die Beschwerdeführer weitere Bemerkungen\nbezüglich der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 an, auf welche — soweit zu beachten — in den nachfolgenden Erwägung eingegangen wird.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft\ninsbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob\nein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen\nEntscheids zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind,\nob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob\ndie Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/\nDENISE BRUEHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz 947 ff.).\n\n2. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde\nzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht\ndie Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Vorliegend richtet sich\ndie Beschwerde gegen den RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012, welcher ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt.\n\n3.1 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen\nEntscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung\nhat. Im Zentrum des Interesses steht in casu der in Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierte Anspruch auf ausreichenden\nund unentgeltlichen Grundschulunterricht. Trägerin dieses Anspruchs ist vorliegend C.____. Die\nBeschwerdeführenden sind einerseits als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter und andererseits\nunmittelbar durch den rubrizierten abschlägigen RRB betroffen und folglich berührt. Fraglich ist,\nob diese auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verfügen.\n\n3.2 Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein\naktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzen muss (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 I 157 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde gegen den\nRRB wurde mit Schreiben vom 7. November 2012 erhoben. Zu dieser Zeit befand sich C.____\nnicht in der anbegehrten Schule in D.____, ab dem 12. August 2013 war dies jedoch der Fall.\n\nStellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeentscheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben\n(RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1677). Vom Wegfall dieses Interesses ist dann zu sprechen, wenn im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts welcher ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,\nBern 1983, S. 326). Bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einem Sachurteil (wie im\nvorliegenden Fall) ist es angebracht, den Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf das hängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-\n\n"}